Die Gewässerraumlinien hätten einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Kantonalen Nutzungsplans. Zugleich hätte die vorhandene Situation mit den bestehenden Bauten und Anlagen, insbesondere mit der Talstation der Luftseilbahn H., der Liegenschaft G. und dem Restaurant C. Einfluss auf die Gewässerraumausscheidung. Zu beachten sei auch, dass die Gewässerraumlinien auch ohne Kantonalen Nutzungsplan auszuscheiden seien.