Dies bedeute, dass der Kantonale Nutzungsplan X. und die Gewässerraumlinien Y. nicht zwingend in einem Plan festgelegt werden müssten. Zweck der Koordination sei es, Widersprüche zu verhindern. Das Bau- und Umweltdepartement habe die Gewässerraumlinien Y. und den Kantonalen Nutzungsplan X. je in einem separaten Plan, die zeitgleich aufgelegt worden seien, festgelegt. Die Gewässerraumlinien hätten einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Kantonalen Nutzungsplans.