4 - 13 Beurteilung koordinationsbedürftiger Rechtsfragen verschiedene erstinstanzliche Behörden zuständig, müssten diese die Rechtsanwendung in einer Weise abstimmen, dass qualitativ ein gleichwertiges Koordinationsergebnis erzielt werde. Entsprechend sei auch nicht zwingend, dass lediglich eine Verfügung zu ergehen habe. Gemäss Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG reiche eine gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. Dies bedeute, dass der Kantonale Nutzungsplan X. und die Gewässerraumlinien Y. nicht zwingend in einem Plan festgelegt werden müssten.