Zum anderen sei der Gewässerraumlinienplan Y. vom Bau- und Umweltdepartement, der Kantonale Nutzungsplan X. von der Standeskommission erlassen worden. Eine umfassende Interessenabwägung werde sodann verunmöglicht, weil im Verfahren betreffend den Gewässerraumlinienplan Y. nur die Interessen berücksichtigt würden, welche die Gewässerraumlinien beträfen. Im Rechtsmittelverfahren betreffend den Kantonalen Nutzungsplan X. sei ebenfalls keine umfassende Interessenabwägung mehr möglich, weil die Gewässerraumlinien zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig festgelegt seien.