Dasselbe gelte für den doppelten Rechtsmittelweg. Der Gewässerraumlinienplan Y. und der Kantonale Nutzungsplan X. hätten gemeinsam aufgelegt und demselben Rechtsmittel unterstellt werden müssen, damit eine Gesamtbeurteilung hätte erfolgen können. Der doppelte Rechtsmittelweg stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Zum anderen sei der Gewässerraumlinienplan Y. vom Bau- und Umweltdepartement, der Kantonale Nutzungsplan X. von der Standeskommission erlassen worden.