Eine blosse materielle Koordination im Rechtsmittelverfahren genüge den Anforderungen an die Verfahrenskoordination nicht. Dass das Bau- und Umweltdepartement vorerst isoliert über die Ausscheidung des Gewässerraums entscheide und weder der Ausscheidung des Gewässerraums noch den Einspracheentscheiden darüber eine Interessenabwägung zugrunde lege, welche auch den Kantonalen Nutzungsplan X. umfasse, stehe im Widerspruch zum bundesrechtlichen Grundsatz der Verfahrenskoordination und zu Art. 25a RPG. Dasselbe gelte für den doppelten Rechtsmittelweg.