6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter geltend, die Verfahren betreffend den Kantonalen Nutzungsplan X., Bezirk Z. und den Gewässerraumlinienplan Y., Bezirk Z., seien zwingend zu koordinieren und es sei ein koordiniertes Auflageverfahren durchzuführen. Zumindest erforderlich sei aber die Konzentration der Beschwerdeverfahren vor einer einzigen Rechtsmittelinstanz. Eine blosse materielle Koordination im Rechtsmittelverfahren genüge den Anforderungen an die Verfahrenskoordination nicht.