Dass bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung eine Hausecke des Restaurants C. in den Gewässerraum zu liegen kommen würde und das bestehende Gebäude des Restaurants G. nicht in den Gewässerraum zu liegen käme, wurde nicht bestritten respektive ist den Akten zu entnehmen. Insbesondere ist auf dem vom Bau- und Umweltdepartement eingereichten Planausschnitt ersichtlich, dass eine Ecke des Gebäudes des Restaurants C. bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung im Gewässerraum zu liegen kommen würde. Ein weiterer Erkenntnisgewinn ist aufgrund eines Augenscheins nicht zu erwarten.