5.3. Wie der nachfolgenden Begründung zu entnehmen ist, wurde die Gerinnesohlenbreite korrekt berechnet und es bedarf diesbezüglich keiner Überprüfung vor Ort. Die bestehenden Verhältnisse in Z. sind in den vorhandenen Verfahrensakten sowie aus dem Geoportal gut ersichtlich. Dass bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung eine Hausecke des Restaurants C. in den Gewässerraum zu liegen kommen würde und das bestehende Gebäude des Restaurants G. nicht in den Gewässerraum zu liegen käme, wurde nicht bestritten respektive ist den Akten zu entnehmen.