5.2. Das Gericht stellt vom Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es kann dabei unter anderem einen Augenschein durchführen (vgl. Art. 24 VerwGG). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise, zum Beispiel aus den