Zwar würden Grundstücke der I. im Rahmen einer symmetrischen Festlegung des Gewässerraums in Teilbereichen leicht tangiert. Betroffen wären indes nicht Gebäude, sondern in erster Linie Parkplätze und Strassengrundstücke, womit sich eine asymmetrische Gewässerraumausscheidung als unnötig erweise. Die Durchführung eines Augenscheins zur Darlegung dieser Punkte erscheine unerlässlich.