Auch in der nachträglichen Eingabe vom 16. September 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag, es sei ein Augenschein durchzuführen, fest. Nach Beurteilung des Beschwerdeführers komme bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung das Restaurant C. höchstens mit einer Hausecke und das Restaurant G. gar nicht in den Gewässerraum zu liegen. Zwar würden Grundstücke der I. im Rahmen einer symmetrischen Festlegung des Gewässerraums in Teilbereichen leicht tangiert.