Die Richtigkeit dieses Datensatzes mit Bezug auf den vorliegenden Fall vor Ort hätte – allenfalls unter Beizug entsprechender Fachpersonen – ebenfalls bei einem Augenschein überprüft werden müssen. An der Pflicht, einen Augenschein durchzuführen, ändere auch nichts, dass den beiden Vorinstanzen die örtlichen Verhältnisse in Z. bekannt seien, habe doch der Beschwerdeführer das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und mitzuwirken.