Dazu komme, dass Entscheide allein aufgrund von Karten und Plänen zu massiven Fehlbeurteilungen führen können. Im Übrigen habe der ökomorphologische Datensatz des BUWAL – worauf sich das Bau- und Umweltdepartement und die Standeskommission stütze – weder Gegenstand des Auflageverfahrens gebildet noch habe der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen können. Die Richtigkeit dieses Datensatzes mit Bezug auf den vorliegenden Fall vor Ort hätte – allenfalls unter Beizug entsprechender Fachpersonen – ebenfalls bei einem Augenschein überprüft werden müssen.