Es sei weder abgeklärt worden, ob die Daten des ökomorphologischen Datensatzes korrekt seien und den örtlichen Gegebenheiten entsprächen, noch sei an Ort und Stelle überprüft worden, ob es sachgerecht sei, den Gewässerraum ungleichmässig auf die beiden Bachseiten zu verteilen. Es sei die konkrete Situation im Einzelfall abzuklären. Es sei unzulässig, einen Entscheid allein auf verwaltungsinterne Vollzugshilfen abzustützen, wie dies die Standeskommission gemacht habe. Dazu komme, dass Entscheide allein aufgrund von Karten und Plänen zu massiven Fehlbeurteilungen führen können.