5. 5.1. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie auch im Ein- sprache- und Rekursverfahren – beantragt, es sei ein Augenschein durchzuführen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass keine konkreten Abklärungen mit Bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers getroffen oder gar entsprechende Beweiserhebungen vorgenommen worden seien. Es sei weder abgeklärt worden, ob die Daten des ökomorphologischen Datensatzes korrekt seien und den örtlichen Gegebenheiten entsprächen, noch sei an Ort und Stelle überprüft worden, ob es sachgerecht sei, den Gewässerraum ungleichmässig auf die beiden Bachseiten zu verteilen.