4. Der neu eingesetzte Rechtsvertreter hat mit Schreiben vom 9. Juli 2024, trotz entsprechendem Antrag in der Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2023, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Da keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VerwGG vorliegen, kann das vorliegende Verfahren schriftlich geführt werden.