Die Eigentümer des Restaurants C. seien nicht Partei des vorliegenden Verfahrens und könnten somit auch keine Vergleichsangebote machen. Ein Vergleichsangebot müsste vom Beschwerdeführer kommen und ein solches sei seiner nachträglichen Eingabe nicht zu entnehmen, weshalb keine Stellungnahme erfolgen könne. Der Beschwerdeführer behaupte sodann tatsachenwidrig, der erforderliche