Das Gebäude des Restaurants C. komme bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung höchstens mit einer Hausecke in den Gewässerraum zu liegen und das Gebäude Nr. F. profitiere weiterhin von der Bestandesgarantie. Auch das Restaurant G. komme bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung nicht in den Gewässerraum zu liegen. Zwar würden Grundstücke der I. im Rahmen einer symmetrischen Festlegung des Gewässerraums in Teilbereichen leicht tangiert. Betroffen wären indes nicht Gebäude, sondern in erster Linie Parkplätze und Strassengrundstücke, womit sich eine asymmetrische Gewässerraumausscheidung als unnötig erweise.