12. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 16. September 2024 die nachträgliche Eingabe ein und stellte fest, dass er an den Ausführungen in den Eingaben des ehemaligen Rechtsvertreters vollumfänglich festhalte. Ergänzend hielt er fest, die an der C. AG wirtschaftlich Berechtigten, D. und E., seien bereit, eine auf das Minimum reduzierte symmetrische Gewässerausscheidung zu akzeptieren. Das Gebäude des Restaurants C. komme bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung höchstens mit einer Hausecke in den Gewässerraum zu liegen und das Gebäude Nr. F. profitiere weiterhin von der Bestandesgarantie.