{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-06-05", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-11-2023_2025-06-05.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-11-2023.pdf/@@download/file/v-11-2023.pdf", "Checksum": "695737dcf62918edf92ff4908a860fff"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["V 11-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 05.06.2025 (publiziert) V 11-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 05.06.2025 (publié) V 11-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 05.06.2025 (pubblicato) V 11-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewässerraumlinienplan"}], "ScrapyJob": "446973/41/2601", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:17:14", "Checksum": "4ccf43b2d4f7618a18d805091bcf2129", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 05.06.2025 (publiziert) V 11-2023\nRegeste:\nGewässerraumlinienplan\n\n Gewässerraumlinienplan\n\nEine asymmetrische Gewässerraumausscheidung soll nur ausnahmsweise erfolgen. Bestehende Bauten sind mit dem Gewässerraum nicht zu umfahren, sondern sollen in den Gewässerraum einbezogen werden. Die aufgelegte, auf zwei Teilstücken verlaufende asymmetrische\nGewässerraumfestlegung ist nicht rechtmässig, da nicht alle berührten öffentlichen Interessen\nermittelt wurden. Eine gesamtheitliche Betrachtung vor allem im Sinne des Gewässerschutzgesetzes ist dazu notwendig.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Das Bau- und Umweltdepartement legte den Kantonalen Nutzungsplan X., Bezirk Z. und\ndie Gewässerraumlinien Y., Bezirk Z., je mit einer Auflagefrist vom 19. April 2022 bis\n18. Mai 2022, öffentlich auf.\n\n2. Gegen die geplante Gewässerraumfestlegung erhob A. am 18. Mai 2022 Einsprache.\n\n3. Am 14. Juni 2022 sistierte die Standeskommission Appenzell I.Rh. die Verfahren zu den\nEinsprachen gegen den Kantonalen Nutzungsplan X. bis zur rechtskräftigen Ausscheidung des Gewässerraums im Plangebiet des Kantonalen Nutzungsplans X.\n\n4. Das Bau- und Umweltdepartement hiess mit Entscheid vom 13. Juli 2022 die Einsprache\nvon A. teilweise gut und reduzierte den Gewässerraum für die Abschnitte s. und t. von\n32 Metern auf 31.38 Meter. Im Übrigen wies es die Einsprache ab, soweit es darauf\neintrat.\n\n5. Am 23. November 2022 erhob der Rechtsvertreter von A. gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Standeskommission.\n\n6. Die Standeskommission wies mit Entscheid vom 23. Mai 2023 den Rekurs von A. ab.\n\n7. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission erhob der Rechtsvertreter von A.\n(folgend: Beschwerdeführer) am 10. Juli 2023 Beschwerde und stellte unter anderem\ndie Anträge, der Rekursentscheid der Standeskommission vom 23. Mai 2023 sei aufzuheben, die Verfahren betreffend den Kantonalen Nutzungsplan X. und den Gewässerraumlinienplan Y. seien zu koordinieren und es sei ein koordiniertes Auflageverfahren,\neventualiter ein koordiniertes Rechtsmittelverfahren durchzuführen, der Gewässerraumlinienplan Y. sei wie folgt abzuändern: Der Gewässerraum des Bachs U. sei auf das\ngesetzliche Minimum zu reduzieren, der Gewässerraum des Bachs U. sei gleichmässig\nauf beide Bachseiten zu verteilen und eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte er die Verfahrensanträge,\nes sei eine mündliche und öffentliche Verhandlung und ein Beschwerdeaugenschein an\nOrt und Stelle durchzuführen.\n\n8. Mit Schreiben vom 16. August 2023 verzichtete das Bau- und Umweltdepartement auf\neine Stellungnahme.\n\n1 - 13\n9. Die Standeskommission reichte am 31. August 2023 eine Vernehmlassung ein mit dem\nAntrag, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n10. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 11. Oktober 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung der Standeskommission ein.\n\n11. Nach dem Tod des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers informierte Rechtsanwalt\nB. mit Schreiben vom 9. Juli 2024, dass er neu mit der Wahrung der Interessen des\nBeschwerdeführers beauftragt worden sei. Gleichzeitig verzichtete er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 11. Juli 2024 wurde dem neu eingesetzten\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Frist zur nachträglichen Eingabe bis\n3. September 2024 angesetzt und mit Schreiben vom 2. September 2024 einmal erstreckt.\n\n12. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 16. September 2024 die nachträgliche Eingabe ein und stellte fest, dass er an den Ausführungen in den Eingaben des\nehemaligen Rechtsvertreters vollumfänglich festhalte. Ergänzend hielt er fest, die an der\nC. AG wirtschaftlich Berechtigten, D. und E., seien bereit, eine auf das Minimum reduzierte symmetrische Gewässerausscheidung zu akzeptieren. Das Gebäude des Restaurants C. komme bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung höchstens mit\neiner Hausecke in den Gewässerraum zu liegen und das Gebäude Nr. F. profitiere weiterhin von der Bestandesgarantie. Auch das Restaurant G. komme bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung nicht in den Gewässerraum zu liegen. Zwar würden\nGrundstücke der I. im Rahmen einer symmetrischen Festlegung des Gewässerraums in\nTeilbereichen leicht tangiert. Betroffen wären indes nicht Gebäude, sondern in erster\nLinie Parkplätze und Strassengrundstücke, womit sich eine asymmetrische Gewässerraumausscheidung als unnötig erweise. Dieser Eingabe beigelegt wurde ein Schreiben\nvon D. und E. vom 15. Juli 2024 an das Bau- und Umweltdepartement, in welchem sie\ndarlegen, dass sie Hand für einen Kompromiss bieten möchten. Sie seien bereit, einen\nGewässerraum zu akzeptieren, welcher sich bis zur Hausseite des Restaurants C. erstrecke, wobei das Haus zu keinem Teil im Gewässerraum zu liegen kommen dürfe.\nHingegen könne aus ihrer Sicht die gesamte Strasse erfasst werden. Die Anpassung\ndes Projekts werde jedoch nur dann akzeptiert, wenn dies zeitgleich zu einer Verkleinerung des Gewässerraums beim Beschwerdeführer führe. Bekanntlich seien asymmetrische Ausscheidungen nur in Ausnahmefällen erlaubt, da dies grundsätzlich dem Zweck\ndes Gewässerraums widerspreche.\n\n13. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 wurde das Bau- und Umweltdepartement aufgefordert, die Akten zu vervollständigen. Die nachgeforderten Akten wurden am 16. Oktober\n2024 eingereicht.\n\n"}