Gewässerraumlinienplan Eine asymmetrische Gewässerraumausscheidung soll nur ausnahmsweise erfolgen. Beste- hende Bauten sind mit dem Gewässerraum nicht zu umfahren, sondern sollen in den Gewäs- serraum einbezogen werden. Die aufgelegte, auf zwei Teilstücken verlaufende asymmetrische Gewässerraumfestlegung ist nicht rechtmässig, da nicht alle berührten öffentlichen Interessen ermittelt wurden. Eine gesamtheitliche Betrachtung vor allem im Sinne des Gewässerschutz- gesetzes ist dazu notwendig. Erwägungen: I. 1. Das Bau- und Umweltdepartement legte den Kantonalen Nutzungsplan X., Bezirk Z. und die Gewässerraumlinien Y., Bezirk Z., je mit einer Auflagefrist vom 19. April 2022 bis 18. Mai 2022, öffentlich auf. 2. Gegen die geplante Gewässerraumfestlegung erhob A. am 18. Mai 2022 Einsprache. 3. Am 14. Juni 2022 sistierte die Standeskommission Appenzell I.Rh. die Verfahren zu den Einsprachen gegen den Kantonalen Nutzungsplan X. bis zur rechtskräftigen Ausschei- dung des Gewässerraums im Plangebiet des Kantonalen Nutzungsplans X. 4. Das Bau- und Umweltdepartement hiess mit Entscheid vom 13. Juli 2022 die Einsprache von A. teilweise gut und reduzierte den Gewässerraum für die Abschnitte s. und t. von 32 Metern auf 31.38 Meter. Im Übrigen wies es die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat. 5. Am 23. November 2022 erhob der Rechtsvertreter von A. gegen den Einspracheent- scheid Rekurs bei der Standeskommission. 6. Die Standeskommission wies mit Entscheid vom 23. Mai 2023 den Rekurs von A. ab. 7. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 10. Juli 2023 Beschwerde und stellte unter anderem die Anträge, der Rekursentscheid der Standeskommission vom 23. Mai 2023 sei aufzu- heben, die Verfahren betreffend den Kantonalen Nutzungsplan X. und den Gewässer- raumlinienplan Y. seien zu koordinieren und es sei ein koordiniertes Auflageverfahren, eventualiter ein koordiniertes Rechtsmittelverfahren durchzuführen, der Gewässerraum- linienplan Y. sei wie folgt abzuändern: Der Gewässerraum des Bachs U. sei auf das gesetzliche Minimum zu reduzieren, der Gewässerraum des Bachs U. sei gleichmässig auf beide Bachseiten zu verteilen und eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte er die Verfahrensanträge, es sei eine mündliche und öffentliche Verhandlung und ein Beschwerdeaugenschein an Ort und Stelle durchzuführen. 8. Mit Schreiben vom 16. August 2023 verzichtete das Bau- und Umweltdepartement auf eine Stellungnahme. 1 - 13 9. Die Standeskommission reichte am 31. August 2023 eine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 10. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 11. Oktober 2023 eine Stellung- nahme zur Beschwerdevernehmlassung der Standeskommission ein. 11. Nach dem Tod des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers informierte Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 9. Juli 2024, dass er neu mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei. Gleichzeitig verzichtete er auf die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung. Am 11. Juli 2024 wurde dem neu eingesetzten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Frist zur nachträglichen Eingabe bis 3. September 2024 angesetzt und mit Schreiben vom 2. September 2024 einmal er- streckt. 12. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 16. September 2024 die nach- trägliche Eingabe ein und stellte fest, dass er an den Ausführungen in den Eingaben des ehemaligen Rechtsvertreters vollumfänglich festhalte. Ergänzend hielt er fest, die an der C. AG wirtschaftlich Berechtigten, D. und E., seien bereit, eine auf das Minimum redu- zierte symmetrische Gewässerausscheidung zu akzeptieren. Das Gebäude des Restau- rants C. komme bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung höchstens mit einer Hausecke in den Gewässerraum zu liegen und das Gebäude Nr. F. profitiere wei- terhin von der Bestandesgarantie. Auch das Restaurant G. komme bei einer symmetri- schen Gewässerraumausscheidung nicht in den Gewässerraum zu liegen. Zwar würden Grundstücke der I. im Rahmen einer symmetrischen Festlegung des Gewässerraums in Teilbereichen leicht tangiert. Betroffen wären indes nicht Gebäude, sondern in erster Linie Parkplätze und Strassengrundstücke, womit sich eine asymmetrische Gewässer- raumausscheidung als unnötig erweise. Dieser Eingabe beigelegt wurde ein Schreiben von D. und E. vom 15. Juli 2024 an das Bau- und Umweltdepartement, in welchem sie darlegen, dass sie Hand für einen Kompromiss bieten möchten. Sie seien bereit, einen Gewässerraum zu akzeptieren, welcher sich bis zur Hausseite des Restaurants C. er- strecke, wobei das Haus zu keinem Teil im Gewässerraum zu liegen kommen dürfe. Hingegen könne aus ihrer Sicht die gesamte Strasse erfasst werden. Die Anpassung des Projekts werde jedoch nur dann akzeptiert, wenn dies zeitgleich zu einer Verkleine- rung des Gewässerraums beim Beschwerdeführer führe. Bekanntlich seien asymmetri- sche Ausscheidungen nur in Ausnahmefällen erlaubt, da dies grundsätzlich dem Zweck des Gewässerraums widerspreche. 13. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 wurde das Bau- und Umweltdepartement aufgefor- dert, die Akten zu vervollständigen. Die nachgeforderten Akten wurden am 16. Oktober 2024 eingereicht. 14. Mit Schreiben vom 19. November 2024 wurde das Bau- und Umweltdepartement aufge- fordert, zum vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von D. und E. vom 15. Juli 2024 an ihr Departement Stellung zu nehmen. 15. Das Bau- und Umweltdepartement führte in der folgenden Stellungnahme vom 3. De- zember 2024 aus, es sei unklar, was mit diesem Schreiben von D. und E. bewiesen werden solle. Das Schreiben enthalte einen Vergleichsvorschlag bzw. ein Angebot der Eigentümer des Restaurants C., den Gewässerraum in ihrem Abschnitt näher zu ihrem Gebäude zu legen. Die Eigentümer des Restaurants C. seien nicht Partei des vorliegen- den Verfahrens und könnten somit auch keine Vergleichsangebote machen. Ein Ver- gleichsangebot müsste vom Beschwerdeführer kommen und ein solches sei seiner nachträglichen Eingabe nicht zu entnehmen, weshalb keine Stellungnahme erfolgen könne. Der Beschwerdeführer behaupte sodann tatsachenwidrig, der erforderliche 2 - 13 Gewässerraum lasse sich im Abschnitt des Restaurants C. symmetrisch verlegen, ohne dass das bestehende Gebäude des Restaurants C. in den Gewässerraum zu liegen komme. Zur Vervollständigung und Widerlegung dieser Behauptung des Beschwerde- führers werde eine planerische Darstellung eines symmetrischen Gewässerraums im Abschnitt des Restaurants C. eingereicht. (…) II. (…) 4. Der neu eingesetzte Rechtsvertreter hat mit Schreiben vom 9. Juli 2024, trotz entspre- chendem Antrag in der Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2023, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Da keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VerwGG vorliegen, kann das vorliegende Verfahren schriftlich geführt werden. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie auch im Ein- sprache- und Rekursverfahren – beantragt, es sei ein Augenschein durchzuführen. Be- gründet wurde dieser Antrag damit, dass keine konkreten Abklärungen mit Bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers getroffen oder gar entsprechende Beweiserhe- bungen vorgenommen worden seien. Es sei weder abgeklärt worden, ob die Daten des ökomorphologischen Datensatzes korrekt seien und den örtlichen Gegebenheiten ent- sprächen, noch sei an Ort und Stelle überprüft worden, ob es sachgerecht sei, den Ge- wässerraum ungleichmässig auf die beiden Bachseiten zu verteilen. Es sei die konkrete Situation im Einzelfall abzuklären. Es sei unzulässig, einen Entscheid allein auf verwal- tungsinterne Vollzugshilfen abzustützen, wie dies die Standeskommission gemacht habe. Dazu komme, dass Entscheide allein aufgrund von Karten und Plänen zu massi- ven Fehlbeurteilungen führen können. Im Übrigen habe der ökomorphologische Daten- satz des BUWAL – worauf sich das Bau- und Umweltdepartement und die Standeskom- mission stütze – weder Gegenstand des Auflageverfahrens gebildet noch habe der Be- schwerdeführer dazu Stellung nehmen können. Die Richtigkeit dieses Datensatzes mit Bezug auf den vorliegenden Fall vor Ort hätte – allenfalls unter Beizug entsprechender Fachpersonen – ebenfalls bei einem Augenschein überprüft werden müssen. An der Pflicht, einen Augenschein durchzuführen, ändere auch nichts, dass den beiden Vor- instanzen die örtlichen Verhältnisse in Z. bekannt seien, habe doch der Beschwerdefüh- rer das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und mitzuwirken. Auch in der nachträglichen Eingabe vom 16. September 2024 hielt der Beschwerdefüh- rer an seinem Antrag, es sei ein Augenschein durchzuführen, fest. Nach Beurteilung des Beschwerdeführers komme bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung das Restaurant C. höchstens mit einer Hausecke und das Restaurant G. gar nicht in den Gewässerraum zu liegen. Zwar würden Grundstücke der I. im Rahmen einer symmetri- schen Festlegung des Gewässerraums in Teilbereichen leicht tangiert. Betroffen wären indes nicht Gebäude, sondern in erster Linie Parkplätze und Strassengrundstücke, wo- mit sich eine asymmetrische Gewässerraumausscheidung als unnötig erweise. Die Durchführung eines Augenscheins zur Darlegung dieser Punkte erscheine unerlässlich. 5.2. Das Gericht stellt vom Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es kann dabei unter anderem einen Augenschein durchführen (vgl. Art. 24 VerwGG). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augen- scheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise, zum Beispiel aus den 3 - 13 Verfahrensakten, nicht abgeklärt werden können. Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegung an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf Durchfüh- rung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheid- grundlage darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3.3; PLÜSS, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 7 N 79). 5.3. Wie der nachfolgenden Begründung zu entnehmen ist, wurde die Gerinnesohlenbreite korrekt berechnet und es bedarf diesbezüglich keiner Überprüfung vor Ort. Die beste- henden Verhältnisse in Z. sind in den vorhandenen Verfahrensakten sowie aus dem Geoportal gut ersichtlich. Dass bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung eine Hausecke des Restaurants C. in den Gewässerraum zu liegen kommen würde und das bestehende Gebäude des Restaurants G. nicht in den Gewässerraum zu liegen käme, wurde nicht bestritten respektive ist den Akten zu entnehmen. Insbesondere ist auf dem vom Bau- und Umweltdepartement eingereichten Planausschnitt ersichtlich, dass eine Ecke des Gebäudes des Restaurants C. bei einer symmetrischen Gewässer- raumausscheidung im Gewässerraum zu liegen kommen würde. Ein weiterer Erkennt- nisgewinn ist aufgrund eines Augenscheins nicht zu erwarten. Auf die Durchführung ei- nes Augenscheins kann folglich verzichtet werden. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter geltend, die Ver- fahren betreffend den Kantonalen Nutzungsplan X., Bezirk Z. und den Gewässerraumli- nienplan Y., Bezirk Z., seien zwingend zu koordinieren und es sei ein koordiniertes Auf- lageverfahren durchzuführen. Zumindest erforderlich sei aber die Konzentration der Be- schwerdeverfahren vor einer einzigen Rechtsmittelinstanz. Eine blosse materielle Koor- dination im Rechtsmittelverfahren genüge den Anforderungen an die Verfahrenskoordi- nation nicht. Dass das Bau- und Umweltdepartement vorerst isoliert über die Ausschei- dung des Gewässerraums entscheide und weder der Ausscheidung des Gewässer- raums noch den Einspracheentscheiden darüber eine Interessenabwägung zugrunde lege, welche auch den Kantonalen Nutzungsplan X. umfasse, stehe im Widerspruch zum bundesrechtlichen Grundsatz der Verfahrenskoordination und zu Art. 25a RPG. Das- selbe gelte für den doppelten Rechtsmittelweg. Der Gewässerraumlinienplan Y. und der Kantonale Nutzungsplan X. hätten gemeinsam aufgelegt und demselben Rechtsmittel unterstellt werden müssen, damit eine Gesamtbeurteilung hätte erfolgen können. Der doppelte Rechtsmittelweg stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Verfahrensbe- schleunigung. Zum anderen sei der Gewässerraumlinienplan Y. vom Bau- und Umwelt- departement, der Kantonale Nutzungsplan X. von der Standeskommission erlassen wor- den. Eine umfassende Interessenabwägung werde sodann verunmöglicht, weil im Ver- fahren betreffend den Gewässerraumlinienplan Y. nur die Interessen berücksichtigt wür- den, welche die Gewässerraumlinien beträfen. Im Rechtsmittelverfahren betreffend den Kantonalen Nutzungsplan X. sei ebenfalls keine umfassende Interessenabwägung mehr möglich, weil die Gewässerraumlinien zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig festge- legt seien. 6.2. Die Standeskommission führte dazu in ihrem Rekursentscheid vom 23. Mai 2023 aus, Gesetz und Bundesgerichtspraxis schreibe den Kantonen nicht eine ganz bestimmte Behördenorganisation und Zuständigkeitsordnung vor. Verlangt werde nur, dass die Ko- ordination auf geeignete Weise sichergestellt und die bundesrechtlichen Minimalvor- schriften eingehalten würden. Die Koordination könne auf verschiedene Arten erreicht werden. Art. 25a RPG verlange die Koordination durch eine Behörde, wobei es sich bei dieser Behörde nicht um die entscheidende Behörde handeln müsse. Seien zur 4 - 13 Beurteilung koordinationsbedürftiger Rechtsfragen verschiedene erstinstanzliche Behör- den zuständig, müssten diese die Rechtsanwendung in einer Weise abstimmen, dass qualitativ ein gleichwertiges Koordinationsergebnis erzielt werde. Entsprechend sei auch nicht zwingend, dass lediglich eine Verfügung zu ergehen habe. Gemäss Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG reiche eine gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. Dies bedeute, dass der Kantonale Nutzungsplan X. und die Gewässerraumlinien Y. nicht zwingend in einem Plan festgelegt werden müssten. Zweck der Koordination sei es, Widersprüche zu ver- hindern. Das Bau- und Umweltdepartement habe die Gewässerraumlinien Y. und den Kantonalen Nutzungsplan X. je in einem separaten Plan, die zeitgleich aufgelegt worden seien, festgelegt. Die Gewässerraumlinien hätten einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Kantonalen Nutzungsplans. Zugleich hätte die vorhandene Situation mit den beste- henden Bauten und Anlagen, insbesondere mit der Talstation der Luftseilbahn H., der Liegenschaft G. und dem Restaurant C. Einfluss auf die Gewässerraumausscheidung. Zu beachten sei auch, dass die Gewässerraumlinien auch ohne Kantonalen Nutzungs- plan auszuscheiden seien. Mit der Sistierung der Einspracheverfahren bezüglich des Kantonalen Nutzungsplans X. bis zur rechtsverbindlichen Festlegung des Gewässer- raums Z. werde zum einen verhindert, dass widersprüchliche Entscheide ergingen und zum anderen, dass der Kantonale Nutzungsplan nachträglich an den Gewässerraum angepasst werden müsse. Mit der gleichzeitigen Auflage der beiden Verfahren und der Sistierung des Verfahrens betreffend den Kantonalen Nutzungsplan sei die Vorinstanz der Koordinationspflicht genügend nachgekommen. Mit diesem Vorgehen werde auch die Verwirklichung des Bundesrechts nicht verunmöglicht oder wesentlich erschwert. Überdies verlange Art. 33 Abs. 4 RPG lediglich einheitliche Rechtsmittelinstanzen für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Art. 25a Abs. 1 RPG An- wendung finde. Darunter fielen Nutzungsplanverfahren nur, wenn in deren Zusammen- hang gleichzeitig Verfügungen zu erlassen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Pläne seien zwar konkret, aber generell. Es liege keine auf den Einzelfall ausgerichtete Verfügung vor. Damit seien keine einheitliche Rechtsmittelinstanzen erforderlich. In der Vernehmlassung zur Beschwerde führte die Standeskommission zur Verfahrens- koordination ergänzend aus, Art. 36a GSchG und damit der Auftrag an die Kantone, die Gewässerräume festzulegen, sei bereits am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 hätten die Kantone die Gewässerräume bis zum 31. Dezember 2018 festlegen sollen. Wie in vielen anderen Kantonen auch, sei die Gewässerraumfestlegung im Kanton Appenzell I.Rh. noch nicht abgeschlossen. Aufgrund dieses Umstands stehe eine Koordination überhaupt zur Dis- kussion. Wären die Gewässerräume bereits früher festgelegt worden, wäre eine Koordi- nation gar nicht erst möglich. Art. 46 Abs. 1bis GSchV halte fest, dass die Kantone bei der Erstellung der Richt- und Nutzungsplanung die Planung nach der Gewässerschutz- verordnung zu berücksichtigen hätten. Genau dieser Pflicht komme die Vorinstanz nach, indem sie das Verfahren betreffend den Kantonalen Nutzungsplan X. sistiere, bis der Gewässerraum rechtskräftig festgelegt sei. 6.3. Gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist bei Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage, welche Verfügungen mehrerer Be- hörden erfordert, eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination (Abs. 1) und dabei insbesondere für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2 lit. d) sorgt, wo- bei die Verfügungen keine Widersprüche enthalten dürfen (Abs. 3). Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar (Abs. 4). Für die Anfech- tungen von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Abs. 1 Anwen- dung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen (Art. 33 Abs. 4 RPG). 5 - 13 Gemäss Art. 36a Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GschG; SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Art. 46 der Gewässerschutzverordnung (GschV; SR 814.201) hält sodann fest, dass die Kantone die Massnahmen nach dieser Verordnung soweit erforderlich aufeinander und mit Massnahmen aus anderen Bereichen abstimmen und ausserdem für eine Koordina- tion der Massnahmen mit den Nachbarkantonen sorgen (Abs. 1). Auch haben die Kan- tone bei der Erstellung der Richt- und Nutzungsplanung die Planungen nach der GSchV zu berücksichtigen (Abs. 1bis). 6.4. Das Bau- und Umweltdepartement legt den Gewässerraum fest, indem es einen Gewäs- serraumlinienplan erlässt (Art. 9 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes des Kantons Appenzell I.Rh. [WBauG]; GS 721.000). Der Gewässerraumlinienplan geht allen anderen Ab- standsvorschriften vor (Art. 9 Abs. 4 WBauG). Für die Festlegung eines kantonalen Nut- zungsplans ist nach Art. 12 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Appenzell I.Rh. (BauG; GS 700.000) die Standeskommission zuständig, unter Vorbehalt des Grossen Rates. Für die Behandlung der Rechtsmittel ist beim Gewässerraumlinienplan das Bau- und Umweltdepartement (vgl. Art. 9 Abs. 3 WBauG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 lit. d VerwVG) und beim Kantonalen Nutzungsplan die Standeskommission (vgl. Art. 21 Abs. 3 BauG) zu- ständig. Es bestehen somit getrennte Zuständigkeiten und die Verfahren wurden korrekt nach den jeweiligen kantonalen Normen durchgeführt. Die Vorgaben gemäss Art. 36a Abs. 3 GschG und Art. 46 GschV zielen auf die Berücksichtigung der den Gewässerraum betreffenden Festlegungen im Rahmen der Nutzungsplanung ab, jedoch nicht zwingend auf eine Koordination in umgekehrter Richtung (vgl. BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [Hrsg.], Arbeitshilfe Gewässerraum, 2019, Modul 2 S. 20 ff.). Dies erscheint auch mit Blick darauf, dass die Festlegung des Gewässerraums eigentlich bis zum 31. Dezember 2018 hätte erfolgen sollen (vgl. Übergangsbestimmung der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011, Abs. 1), als richtig. Die Ausscheidung des Gewässerraums muss damit zwingend vorgängig oder koordiniert erfolgen. Eine umfassende Koordination wird so- dann, wie die Standeskommission richtig ausführte, von der Rechtsprechung nicht ge- fordert. Nur untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen, deren verfahrensrecht- lich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde, unterlie- gen der inhaltlichen und verfahrensmässigen Koordinationspflicht (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.7.4.3.; BGE 117 Ib 35 E. 3.e). Eine Verletzung der Verfahrenskoordination gemäss Art. 25a RPG respektive Art. 33 Abs. 4 RPG kann vorliegend nicht festgestellt werden. Eine vorgängige Gewässerraumfestlegung führt nicht zu einem sachlich unhaltbaren Er- gebnis. Die vorgängige Gewässerraumfestlegung mit unterschiedlicher Rechtsmitte- linstanz ist auch zulässig, da es sich um eine generelle Planung und nicht um konkrete Verfügungen gemäss Art. 33 Abs. 4 RPG handelt. Der Gewässerraum konnte entspre- chend den kantonalen gesetzlichen Regelungen nicht im Rahmen des Kantonalen Nut- zungsplans festgelegt werden. Eine optimale Koordination liegt damit zwar nicht vor. Eine formelle und inhaltliche Koordination wurde mit dem gemeinsamen Mitwirkungsver- fahren, der gemeinsamen Planauflage des Gewässerraumlinienplans Y. und des Kanto- nalen Nutzungsplans X. und der Sistierung der Einspracheverfahren betreffend den Kan- tonalen Nutzungsplan X. eingehalten. Gestützt auf diese Erwägungen resultiert aufgrund der vorgängigen Gewässerraumfestlegung keine unzureichende Abstimmung mit dem Kantonalen Nutzungsplan. An dieser Stelle ist jedoch dennoch darauf hinzuweisen, dass sich im Rahmen des Ver- fahrens zum Kantonalen Nutzungsplan Unstimmigkeiten ergeben haben. So wurde im Planungsbericht zum Kantonalen Nutzungsplan X. vom 6. April 2022 festgehalten, die Standeskommission habe beschlossen, den Gewässerraum für den Bach U. im Bereich der bestehenden Bauten respektive der Baubereiche C und D asymmetrisch auf die nordwestliche Uferseite zu verlegen. Dies führt zur Situation, dass das Bau- und 6 - 13 Umweltdepartement, welches für die Festlegung des Gewässerraums zuständig ist, nicht anders verfügen konnte als die ihr übergeordnete Standeskommission, welche in der Folge für die Bearbeitung des Rekurses zuständig war. Insoweit besteht im Hinblick auf das Koordinationsgebot noch Potenzial zur Verbesserung solcher Verfahren (vgl. zum Ganzen: AEMISEGGER, URP/DEP/DAP 2024-5, «Chrüzlen IV» - Das Koordinations- prinzip bei komplexen Vorhaben, S. 520-534, m.w.H.). III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, dass nur ein minimaler Gewässerraum festgelegt und dieser Gewässerraum gleichmässig auf beiden Seiten des Bachs U. aus- geschieden wird. Er bestreitet zudem, dass die Gerinnsohlenbreite des Bachs U. vom Bau- und Umweltdepartement korrekt ermittelt worden sei, basierten doch die Zahlen nicht auf Messungen vor Ort, sondern auf dem Ökomorphologie-Datensatz aus dem Ge- oportal, ohne dass eine Überprüfung vor Ort erfolgt sei. Dasselbe gelte für die Bestim- mung der Breitenvariabilität des Bachs U. und die Festlegung der Korrekturfaktoren. Weil die Gerinnsohlenbreite nicht durch Messungen vor Ort ermittelt worden seien, bestreite der Beschwerdeführer auch, dass die gesetzlich vorgesehene Breite des Gewässer- raums richtig berechnet worden sei. 2. Die Standeskommission führte diesbezüglich in ihren Erwägungen im Wesentlichen an, die Gerinnesohlenbreite und die Breitenvariabilität und die gestützt darauf errechnete Gewässerraumbreite sei anhand der Daten des ökomorphologischen Datensatzes kor- rekt ermittelt worden. Um kleine Abschnitte und damit stark wechselnde Gewässerraum- breiten zu vermeiden, seien die Gewässerabschnitte möglichst grossräumig eingeteilt worden. Das Bau- und Umweltdepartement habe im Einspracheentscheid nachvollzieh- bar erläutert, wie aus den Daten des ökomorphologischen Datensatzes die Gewässer- raumbreiten für die Abschnitte r., s. und t. hergeleitet worden seien. Der Beschwerde- führer nenne auch keine Gründe, weshalb die Zusammenlegung der kleineren Ab- schnitte und die Herleitung der Gerinnesohlenbreiten nicht korrekt sein sollten. Die Ge- rinnesohlenbreiten stellten Durchschnittswerte der Gerinnesohlenbreiten der kleineren Abschnitte des Ökomorphologie-Datensatzes dar und stützten sich damit auf den Ökomorphologie-Datensatz ab. Die Ermittlung der Gerinnesohlenbreiten und Breitenva- riabilitäten sei nicht zu beanstanden. Die Berechnungsformel der Gewässerraumbreite werde nicht bestritten. 3. 3.1. Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdi- schen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hoch- wasser; c. die Gewässernutzung (Art. 36a Abs. 1 GSchG). Auf die Festlegung des Ge- wässerraums kann verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt oder sehr klein ist, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 lit. b und d GSchV). 3.2. Dem Bau- und Umweltdepartement als zuständiger Behörde nach Art. 9 WBauG stehen bei der Ausscheidung von Gewässerräumen Handlungsspielräume zu. Es hat die Inte- ressen gegeneinander abzuwägen, indem es die betroffenen Interessen ermittelt, beur- teilt und auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt (vgl. FRITZSCHE, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz, 2016, Art. 36a N 39). Zur ein- heitlichen Umsetzung der Gewässerraumausscheidung hat das Bau- und Umweltdepar- tement den Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Innerrhoden 7 - 13 herausgegeben (vgl. Kanton Appenzell I.Rh. / Bau- und Umweltdepartement / Landes- bauamt [Hrsg.], Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Innerrho- den, Erscheinungsdatum 14. März 2018; online verfügbar auf: https://www.ai.ch/the- men/staat-und-recht/infrastruktur-kantonal/wasserbau/gewaesserraum/dokumente, zu- letzt besucht am 19. Februar 2025). 3.3. Für Fliessgewässer hält Art. 41a Abs. 2 GschV – unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Abs. 1 – fest, dass die Breite des Gewässerraums bei einer Gerinnesohle von weniger als 2m natürlicher Breite mindestens 11m und bei einer Gerinnesohle von 2–15m natürlicher Breite mindestens die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7m be- tragen müsse. Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erhöht werden. Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des Gewässerraums, soweit der Hochwasserschutz ge- währleistet ist, einerseits den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten (lit. a), andererseits den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt und die beidseitig von Hängen ge- säumt sind oder deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt (lit. b), angepasst werden. 3.4. Ausgangspunkt für die Breite des Gewässerraums ist die natürliche Gerinnesohle (Art. 41a GSchV), also die natürliche Breite des Gewässers, d.h. die bei mittlerem Was- serstand von Wasser überdeckte Landoberfläche. Diese Breite ist nicht immer statisch. Begradigte und verbaute Fliessgewässer weisen oft eine eingeschränkte oder gar feh- lende Breitenvariabilität auf und ihre Sohlenbreite entspricht nicht mehr der natürlichen Gerinnesohlenbreite. In solchen Fällen muss die natürliche Gerinnesohlenbreite herge- leitet werden. Hierzu stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Die Wahl der Me- thode ist abhängig von der konkreten Situation. Idealerweise werden verschiedene Me- thoden ergänzend kombiniert und gegenseitig plausibilisiert. Folgende Ansätze haben sich bei der Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite in der Praxis bisher bewährt: anhand der Breite naturnaher/natürlicher Vergleichsstrecken; unter Einbezug histori- scher Dokumente; anhand hydraulischer, empirischer Methoden; unter Anwendung ei- nes Korrekturfaktors, dieser beträgt bei eingeschränkter Breitenvariabilität 1,5, bei feh- lender Breitenvariabilität 2,0 der aktuellen Gerinnesohle (vgl. Arbeitshilfe Gewässer- raum, a.a.O., Modul 2 S. 4; FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 49). Zur Bestimmung der na- türlichen Gerinnesohlenbreite bei verbauten Gewässern hat sich das Bau- und Umwelt- departement gemäss Leitfaden resp. technischem Bericht für diejenige Methode ent- schieden, wonach die aktuelle (heutige) Gerinnesohlenbreite mit einem Korrekturfaktor (bei eingeschränkter / ausgeprägt bis eingeschränkter Breitenvaribailität Faktor 1.5, bei fehlender / eingeschränkt bis fehlender Breitenvariabilität Faktor 2) zu versehen ist. Die natürliche Gerinnesohlenbreiten basieren dabei auf den Angaben des Ökomorphologie- Datensatzes. Bei fehlenden Angaben werde die Gerinnesohlenbreite anhand nachfol- gender Abschnitte oder aus dem Orthophoto, der Landekarte und gegebenenfalls histo- rischen Karten ermittelt oder übernommen (vgl. Kanton Appenzell I.Rh., Bau- und Um- weltdepartement, Amt für Umwelt [Hrsg.], Technischer Bericht zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Innerrhoden, 2020, S. 15 f.; Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums im Kanton Appenzell Innerrhoden, a.a.O., S. 15 ff.). Der Entscheid des Bau- und Umweltdepartements für die Methode der Anwendung des Korrekturfaktors für die Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite liegt in dessen Ermessen und ist da- mit nicht zu beanstanden. 3.5. Das Bau- und Umweltdepartement führte in seinem Einspracheentscheid ausführlich aus, wie die Gerinnesohlenbreite im betroffenen Gebiet festgelegt wurde. Der Kanton Appenzell I.Rh. stütze sich betreffend Gerinnesohlenbreite grundsätzlich auf den Ökomorphologie-Datensatz ab. In diesem Ökomorphologie-Datensatz werde ab einer 8 - 13 gemessenen Gerinnesohlenbreite von zwei Metern lediglich meterweise abgestuft. Im Kanton Appenzell I.Rh. würden die Gerinnesohlenbreiten in Halbmeterschritte unterteilt, weshalb die Abschnitte aus dem Ökomorphologie-Datensatz und jene aus der Gewäs- serraumfestlegung nicht vollumfänglich deckungsgleich seien. Die tatsächliche Gerinne- sohlenbreite des Bachs U. in den Abschnitten r. betrage 6.0m, diejenige der Abschnitte s. und t. betrügen 6.5m. Daraus sei die natürliche Gerinnesohlenbreite abzuleiten. Im Bereich Z. seien sämtliche Gewässerabschnitte in ihrer Breitenvariabilität eingeschränkt, weshalb die tatsächliche Gerinnesohlenbreite mit dem Korrekturfaktor 1.5 zu multiplizie- ren sei. Daraus folge eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 9m resp. 9.75m. Gestützt auf Art. 41a Abs. 2 lit. b GschV resultiere damit für den Abschnitt r. ein Gewässerraum von 29.50m und für die Abschnitte s. und t. je ein solcher von 31.38m (2,5-fache Breite zuzüglich 7m). 3.6. Der Beschwerdeführer bestreitet die Festlegung der Gerinnesohlenbreite nicht konkret, sondern macht pauschal geltend, es hätte eine Messung vor Ort stattfinden sollen. Es ist damit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der Ver- fahrensakten oder den Angaben im Geoportal ersichtlich, inwiefern die Herleitung der minimalen Breite des Gewässerraums fehlerhaft sein sollte. Sie ist im Gegenteil nach- vollziehbar und entspricht den gesetzlichen Grundlagen, weshalb daran festzuhalten ist. Eine Überprüfung resp. Messung vor Ort muss ohne Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung nicht erfolgen. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Gewässer- raum des Bachs U. auf das gesetzliche Minimum zu reduzieren, schlägt damit fehl. Ergänzend bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass bei der Festlegung des Gewässer- raums Ausführungen zum Hochwasserschutz gänzlich fehlen, obwohl in Z. gemäss kan- tonaler Gefahrenkarte von einer mittleren Gefährdung auszugehen ist. In Gebieten mit Hochwasserrisiko muss geprüft werden, ob der minimale Gewässerraum ausreicht, um die Hochwassersicherheit zu gewährleisten, oder ob eine Erweiterung der Gewässer- raumbreite notwendig ist. Die zuständige Planungsbehörde muss verschiedene wasser- bauliche Belange, wie z.B. das nötige Hochwasserabflussprofil und die Möglichkeiten des technischen Zugangs abklären, um die erforderliche Raumgrösse je nach den örtli- chen Gegebenheiten festlegen zu können (vgl. Arbeitshilfe Gewässerraum, a.a.O., Mo- dul 2 S. 8 f.). Zwar werden im technischen Bericht allgemeine Ausführungen zum Hoch- wasserschutz gemacht und es wird festgehalten, der Bach U. verlaufe hauptsächlich durch die Landwirtschaftszone, der minimale Gewässerraum sei in allen untersuchten Gewässerabschnitten ausreichend und müsse nicht erhöht werden. Allerdings fehlen konkrete Berechnungen und Überlegungen zur Hochwassersicherheit im Plangebiet. Ebenfalls fehlen Ausführungen zur vorgesehenen Revitalisierung des Bachs U., obwohl im Rahmen des Kantonalen Nutzungsplans X. in einem Vorprojekt eine minimale Vari- ante der ökologischen Aufwertung des Bachs U. erarbeitet wurde. Dieser Bericht wurde vom Bau- und Umweltdepartement auch erst eingereicht, nachdem das Gericht um Ver- vollständigung der Akten ersuchte. Im Bericht selbst wird festgehalten, sehr bewusst werde in diesem Vorprojekt nicht auf die Ausscheidung des Gewässerraumes eingegan- gen, da dies Teil der Verhandlungen rund um den Kantonalen Nutzungsplan sei und dessen Festlegung anderen Prioritäten folge. Die Ausscheidung des Gewässerraumes auf die linke oder rechte Seite sei nicht Aufgabe dieser Arbeit. Ökologisch sinnvoll wäre jedoch, den Gewässerraum ab Bordsteinkante der Strasse auszuscheiden. Die Revita- lisierung wäre – genau wie der Hochwasserschutz – unbedingt im Rahmen der Gewäs- serraumausscheidung zu berücksichtigen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde weiter geltend, im angefochtenen Rekursentscheid werde der Gewässerraum in erster Linie deshalb zu Lasten des Be- schwerdeführers asymmetrisch verlegt, um eine Erweiterung der Bauten und Anlagen 9 - 13 auf der rechten Seite des Bachs U. zu ermöglichen. Diese Erweiterungsmöglichkeiten lägen einzig im privaten Interesse der entsprechenden Grundeigentümer. Es treffe zwar zu, dass ein öffentliches Interesse am Tourismus sowie an Anlagen für die Freizeit und zu Erholungszwecken bestehe. Dasselbe gelte aber auch für die landwirtschaftliche Nut- zung des Kulturlandes des Beschwerdeführers auf der linken Seite des Bachs U. Die Standeskommission habe die Gewichtung der Interessen fehlerhaft vorgenommen. Die Massnahmen zur ökologischen Aufwertung des Bachs U. sollen zudem in erster Linie auf der linken Bachseite erfolgen, damit die Überbauung auf der rechten Bachseite da- von nicht tangiert werde. Auch hier gäben die Vorinstanzen den privaten Interessen der Grundeigentümer auf der rechten Bachseite in rechtsfehlerhafter Weise den Vorzug. Nur die wirtschaftlichen Interessen seien berücksichtigt worden, dem durch die Bundesver- fassung garantierte Schutz des landwirtschaftlichen Kulturlandes werde keine Rechnung getragen, was gegen Art. 104a Abs. 1 lit. a BV verstosse. Die landwirtschaftliche Nut- zung des Gewässerraums sei gemäss Art. 41c Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GSchV derart eingeschränkt, dass von einer einigermassen wirtschaftlichen Nutzung nicht mehr ge- sprochen werden könne. Daran änderten auch die Direktzahlungen für extensiv genutzte Flächen nichts. Sodann komme es auch zu bedeutsamen zusätzlichen Ertragsausfällen. Für eine asymmetrische Ausscheidung bestünden Grenzen. Um die natürlichen Funkti- onen des Gewässerraums zu gewährleisten, gebe es gute Gründe, um zumindest im Bereich des Mindestgewässerraums keine asymmetrische Ausscheidung vorzunehmen. Bestehende Bauten seien mit dem Gewässerraum nicht zu umfahren, sondern in den Gewässerraum einzubeziehen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass ein erheblicher Teil der touristischen Nutzungen auf der rechten Seite des Bachs U. derzeit aufgrund der Raumplanungs- und Baugesetzgebung unzulässig sei. So verstiessen die unbewilligten Parkplätze auf den Wiesen sowohl gegen das Raumplanungs- und Baurecht als auch gegen die Umweltschutzgesetzgebung und ein erheblicher Teil der Bauten und Anlagen auf der rechten Seite des Bachs U. liege im Gewässerraum gemäss den Übergangsbe- stimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011. Danach gälten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Ge- wässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je acht Metern plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis zwölf Metern Breite und von zwanzig Metern bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als zwölf Metern Breite. Ziel der Standeskommission sei es, mit dem Gewässerraumlinienplan Y. und dem Kantonalen Nutzungsplan X. den derzeitigen rechtswidrigen Zustand zu legalisieren. Dabei soll der bisherige rechtswidrige Zustand bis zur Rechtskraft dieser Pläne geduldet werden, was nicht zulässig sei. 4.2. Die Standeskommission erwog diesbezüglich, dass der Gewässerraum in Ausnahmesi- tuationen asymmetrisch ausgeschieden werden könne, auch zu Lasten der Landwirt- schaft. Als solche Ausnahmesituationen zählten insbesondere spezielle Überbauungs- situationen oder Situationen, bei denen es für den Erhalt einer sinnvollen Bewirtschaf- tung notwendig sei. In jedem Fall sei bei einer asymmetrischen Ausscheidung eine Inte- ressenabwägung vorzunehmen. Zu berücksichtigen seien insbesondere die Interessen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auf beiden Seiten des Fliessgewäs- sers. Auch private Interessen könnten für eine asymmetrische Gewässerraumfestlegung sprechen. Bei einer symmetrischen Gewässerraumfestlegung der Abschnitte r. und t. würden das Restaurant C. und die Liegenschaft G. teilweise im Gewässerraum zu liegen kommen. Ein Wiederaufbau und ein Neubau wären damit ausgeschlossen. Sowohl das Restaurant C. als auch das Gebäude G. dienten gastronomischen Zwecken. Beide Ge- bäude dienten damit nicht nur privaten Interessen, sondern auch öffentlichen Interessen im Bereich des Tourismus, der Freizeit und der Erholung und damit auch volkswirtschaft- lichen Interessen. Um eine sinnvolle Nutzung der Anlagen in Zukunft zu sichern und einen Mehrwert für die im touristischen Kerngebiet liegende Umgebung schaffen zu kön- nen, sei die Wahrung von Erweiterungsmöglichkeiten notwendig. Mit einer asymmetri- 10 - 13 schen Gewässerraumausscheidung könnten die betrieblichen Erweiterungsmöglichkei- ten beider Grundstücke gewahrt werden. Zu beachten sei auch, dass der Gewässerraum nicht durchgehend auf die Seite des landwirtschaftlich genutzten Bodens verschoben worden sei, sondern nur in jenen Abschnitten, bei denen ohne eine Verschiebung Erwei- terungsmöglichkeiten verunmöglicht würden. Aufgrund der speziellen Überbauungssitu- ation in Verbindung mit der Nutzungsart lägen für beide Grundstücke Ausnahmesituati- onen vor, die eine asymmetrische Festlegung rechtfertigten. Die Funktionen des Gewäs- serraums würden durch die asymmetrische Gewässerraumausscheidung nicht beein- trächtigt. Durch die Gewässerraumausscheidung gehe sodann auch kein Kulturland ver- loren. Die landwirtschaftliche Nutzung des Gewässerraums sei nicht untersagt. Der Ge- wässerraum könne weiterhin extensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Der Gewässer- raum mit den Beschränkungen gemäss Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV führe nicht zu be- deutsamen zusätzlichen Ertragsausfällen. Folglich könne die vorliegende asymmetri- sche Gewässerraumausscheidung die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln kaum beeinträchtigen. Dies gelte umso mehr nicht, als das betroffene Land nicht zu den Fruchtfolgeflächen zähle. Es liege damit keine Verletzung von Art. 104a Abs. 1 lit. a BV vor. Auch die finanziellen Einbussen des Beschwerdeführers seien berücksichtigt wor- den. Das Gebiet Z. befinde sich allerdings im touristischen Kerngebiet, in welchem dem öffentlichen Interesse des Tourismus, der Freizeit und der Erholung ein hohes Gewicht zukomme. Die Abwägung unter den betroffenen Interessen könnten dem Mitwirkungs- bericht zum Kantonalen Nutzungsplan X. entnommen werden. Der Mitwirkungsbericht sei gleichzeitig wie der Gewässerraumlinienplan öffentlich aufgelegt worden. Die Inte- ressenabwägung des Bau- und Umweltdepartements sei nicht zu bemängeln. Es lägen keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen vor. Das Bau- und Umweltdepar- tement habe ihr Ermessen pflichtgemäss eingesetzt. In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Standeskommission, der Gewässerraum werde nicht über die gesamte Länge des Grundstücks des Beschwerdeführers asymmetrisch ausgeschieden, sondern lediglich über rund die Hälfte des sein Grundstück betreffenden Bachabschnitts. Zudem erfolge die asymmetrische Ausscheidung nicht gänzlich einsei- tig zu Lasten des Beschwerdeführers, sondern im Verhältnis ¾ zu ¼. Zu beachten gelte es auch, dass die Renaturierungsmassnahmen unabhängig von einer symmetrischen oder asymmetrischen Ausscheidung auf der Seite des Beschwerdeführers zu liegen kommen sollen. Es seien nur minimale Renaturierungsmassnahmen geplant. Zudem werde im Mitwirkungsbericht zum Kantonalen Nutzungsplan festgehalten, dass eine Ent- schädigung aufgrund der Massnahmen zu prüfen sei. Weshalb die Form des Grund- stücks und der Verlauf des Bachs einen grösseren Einfluss auf den Ertragsausfall als im Normalfall haben soll, könne nicht nachvollzogen werden. Vorliegend bestehe zwar auf- grund der asymmetrischen Gewässerraumausscheidung ein Ertragsausfall, dieser sei aber nicht massiv grösser als bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung. Zudem solle kein rechtswidriger Zustand legitimiert werden. Gewässerräume bezweck- ten den Schutz der Gewässer. Mit einem Gewässerraum soll nicht eine bestimmte Nut- zung legitimiert werden. Vielmehr würden durch einen Gewässerraum gewisse Nutzun- gen eingeschränkt. So könnten zum Beispiel aufgrund des grundsätzlichen Bauverbots nur noch standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen gebaut werden. Sodann liege es in der Natur einer Interessenabwägung, dass die einen Interessen die anderen überwiegen. Die vorgenommene Abwägung sei sachgerecht. 4.3. Der Gewässerraum wird bei Fliessgewässern grundsätzlich als Korridor festgelegt, in dem das Gerinne nicht zwingend in der Mitte liegen muss (vgl. Arbeitshilfe, a.a.O., Modul 2 S. 3). Eine asymmetrische Gewässerraumausscheidung soll nur ausnahmsweise er- folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt es grundsätzlich im Ermes- sen der Kantone, ob eine asymmetrische Ausscheidung in Frage kommt oder nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_573/2015 vom 5. Juli 2016 E. 4.4. und 1C_15/2019 vom 11 - 13 13. Dezember 2019 E. 2.1.). Dieser Spielraum ermöglicht es, dass den lokalen Gege- benheiten und Verhältnissen im Umfeld des Gewässers sowie der Typologie des Ge- wässers – bswp. Siedlungen, Strassen, zum Erhalt einer sinnvollen Bewirtschaftung, Dynamik der Gewässer – Rechnung getragen werden kann (vgl. Arbeitshilfe, a.a.O., Modul 2 S. 3). Die zuständige Behörde hat die Interessen gegeneinander abzuwägen, indem es die betroffenen Interessen ermittelt, beurteilt und auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt (vgl. FRITZSCHE, a.a.O, Art. 36a N 39). Bei der Festlegung des Gewässerraums ist eine mittel- und langfristige Perspektive er- forderlich, weshalb der Gewässerraum unabhängig von bestehenden Bauten festgelegt werden soll. Bestehende Bauten sind mit den Gewässerraum nicht zu „umfahren“, son- dern in den Gewässerraum einzubeziehen (vgl. BÄHR, Neu Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, URP 2020 – 1, S. 14.f.). Einen Einbezug der baulichen Gege- benheiten bereits im Rahmen der Gewässerraumfestlegung wird gemäss Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV einzig im dicht überbauten Gebiet vorgesehen. Im technischen Bericht zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Innerrhoden wird ausgeführt, asymmetrische Gewässerraumausscheidungen seien nur in Ausnah- mefällen (z.B. bei besonderen topographischen Verhältnissen oder speziellen Überbau- ungssituationen) möglich, falls der Schutz der natürlichen Funktionen des Gewässers sowie der Schutz vor Hochwasser nicht beeinträchtigt würden und keine weiteren über- wiegenden Interessen entgegenstünden. Der Gewässerraum könne nur dann asymmet- risch angeordnet werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Lösung gefunden werde. Auf eine asymmetrische Ausscheidung zu Lasten der Landwirtschaft werde ver- zichtet (keine Kompensierung eines eingeschränkten Gewässerraums auf der gegen- überliegenden Seite). 4.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum seiner Meinung nach derzeit herrschenden rechtswidrigen Zustand in Z. nicht die Festlegung des Gewässerraums und damit nicht vorliegendes Verfahren betreffen. Entsprechend ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen. Z. ist unbestritten nicht als dicht überbautes Gebiet zu qualifizieren. Bestehende Bauten, die im Gewässerraum zu liegen kommen, geniessen Bestandesschutz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_22/2019 und 1C_476/2019 vom 6. April 2020 E. 9.2.). Wie der Be- schwerdeführer richtig ausführte, käme das Gebäude C. bei einer symmetrischen Ge- wässerraumausscheidung mit einer Hausecke in den Gewässerraum zu liegen. Dies ist auf dem der Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 beigelegten Gewässerraumlinien- plan des Bau- und Umweltdepartements gut ersichtlich. Die Liegenschaft G. käme nach Ansicht des Beschwerdeführers bei einer symmetrischen Gewässerraumfestlegung nicht in den Gewässerraum zu liegen. Dies wurde vom Bau- und Umweltdepartement nicht bestritten und ist auch nach Ansicht des Gerichts aufgrund der eingereichten Akten der Fall. Demgegenüber kämen die gemäss Kantonalem Nutzungsplan vorgesehenen Baubereiche beim Restaurant C und beim Restaurant G. bei einer symmetrischen Ge- wässerraumausscheidung in den Gewässerraum zu liegen. Ziel der Gewässerraumaus- scheidung ist der Schutz des Gewässers. Eine asymmetrische Gewässerraumausschei- dung muss zu einer gesamthaft besseren Lösung zugunsten des Gewässers führen. In Z. liegen keine speziellen topographischen Verhältnisse vor. Die Überbauungssituation in Bezug auf die beiden touristisch genutzten Gebäude ist ebenfalls nicht als Ausnah- mefall zu werten. Grundsätzlich sollen bestehende Gebäude in den Gewässerraum ein- bezogen und nicht vom Gewässerraum „umfahren“ werden. Im Hinblick auf eine irgend- wann allenfalls erfolgende Neuüberbauung erscheint es vielmehr zweckmässig, den de- finitiven Gewässerraum unter Einbezug der bestehenden Bauten festzusetzen, die wie erwähnt Bestandesschutz geniessen. Die vorgenommene Interessenabwägung der Standeskommission mit den als massgeblich aufgeführten Interessen der Erweiterungs- 12 - 13 möglichkeiten für das Restaurant G. und das Restaurant C. im Sinne des Tourismus und der volkswirtschaftlichen Interessen reicht für eine asymmetrische Gewässerraumaus- scheidung in lediglich zwei Teilstrecken nicht aus. Wie erwähnt hat eine asymmetrische Gewässerraumausscheidung für das Gewässer eine gesamthaft bessere Lösung zu be- deuten, wobei sich die Interessen an der Freihaltung des Gewässerraums an dessen Funktionen orientieren. Die Ausführung im Vorprojekt zur ökologischen Aufwertung des Bachs U., die Festlegung des Gewässerraums sei Teil der Verhandlungen rund um den Kantonalen Nutzungsplan und folge anderen Prioritäten, ist bezeichnend. Die geplante Revitalisierung und die ökologischen Interessen sind unbedingt bei der Gewässer- raumausscheidung zu berücksichtigen. Die Interessenabwägung ist unvollständig und damit fehlerhaft. Bei einer Interessenabwägung sind sämtliche Interessen zu ermitteln und abzuwägen. Dazu gehören insbesondere der Schutz des Gewässers im Sinne des Gewässerschutzgesetzes unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes, sämtliche Grundeigentümerinteressen, die lokalen Gegebenheiten und die Verhältnisse im Umfeld des Gewässers (bspw. Siedlungen, Strassen, Erhalt einer sinnvollen Bewirtschaftung des Gewässers). Die aufgelegte, auf zwei Teilstücken verlaufende asymmetrische Ge- wässerraumfestlegung ist damit mit der Begründung des Bau- und Umweltdepartements resp. der Standeskommission nicht rechtmässig, da nicht alle berührten öffentlichen In- teressen ermittelt und damit unvollständig gegeneinander abgewogen wurden. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gerinnesohlenbreite und daraus folgend der minimale Gewässerraum vom Bau- und Umweltdepartement grundsätzlich korrekt festgesetzt wurde. Die im Gewässerraumlinienplan vorgesehene, nur auf zwei Teilstü- cken verlaufende asymmetrische Gewässerraumfestlegung mit Umfahrung der gemäss Kantonalem Nutzungsplan vorgesehenen Baubereiche beim Restaurant C. und Restau- rant G. ist jedoch mit der Begründung des Bau- und Umweltdepartements und der Stan- deskommission nicht zulässig. Es ist nicht Aufgabe des Kantonsgerichts, sondern des Bau- und Umweltdepartements, zu prüfen, wie der Bach U. im betroffenen Gebiet in einer langfristigen Sicht aussehen soll. Das Bau- und Umweltdepartement hat die ge- setzlichen Regelungen betreffend Gewässerraumfestlegung unter Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens anzuwenden. Eine gesamtheitliche Betrachtung – vor allem im Sinne des Gewässerraums – ist dazu notwendig. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die Streitsache ist zur neuen Prüfung der Gewässerraumausschei- dung und Neuauflage an das Bau- und Umweltdepartement zurückzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 11-2023 vom 04. Februar 2025 13 - 13