2.7. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vor einer Prüfung nach Art. 694 ZGB der öffentlich-rechtliche Weg auszuschöpfen. Wie oben ausgeführt steht der Weg über Art. 39 StrG AI aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht offen. Jedoch sieht Art. 67 Abs. 6 StrG AR einen analogen Anspruch für Liegenschaften auf Ausserrhoder Boden vor. Die Beschwerdeführer machen jedoch nicht geltend, den Rechtsweg über Art. 67 Abs. 6 StrG AR je beschritten zu haben. Dies wäre aber vor einer Prüfung des Notwegrechts nach Art. 694 ZGB notwendig. Somit sind die Voraussetzungen für die Prüfung eines Notwegs gemäss Art.