6-7 Beschwerdeführer nicht auf Art. 19 Abs. 2 RPG berufen können, da sich die Liegenschaft ausserhalb der Bauzone befindet. Das Bundesgericht hat ohnehin in Frage gestellt, ob ausserhalb der Bauzone überhaupt eine Strasse zur Erschliessung gebaut werden dürfe – unabhängig davon, ob ein Notwegrecht besteht (vgl. BGE 120 II 185 E. 2c). Die tatsächliche Realisierbarkeit eines allfälligen Strassenbauvorhabens ist vorliegend jedoch nicht weiter zu prüfen.