Solange mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine angemessene Erschliessung erreicht werden kann, besteht keine Wegnot. Der Eigentümer, der einen Notweg beanspruchen will, hat insoweit darzulegen, dass er erfolglos alles ihm Mögliche getan hat, um einen Zugang zu seinem Grundstück mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zu erlagen (vgl. BGE 136 III 130 E. 3.3.1 mit weiteren Verweisen). Auch in der Lehre wird deshalb festgehalten, dass Art. 694 ZGB nur subsidiär gilt, wenn das kantonale Recht oder der Ortsgebrauch keine andere Möglichkeit zur Beseitigung der Notlage bieten (REY/STREBEL, in: BSK ZGB II, 2023, Art. 694 N 1).