Es stellen sich indessen vor allem Fragen im Schnittstellenbereich zum öffentlichen Recht. An dieser Schnittstelle hat das Bundesgericht mit Bezug auf die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks von der die Einräumung eines Notweges abhängt, seit je her festgehalten, massgebend sei das öffentliche Recht (vgl. BGE 136 III 130 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1).