694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Das Notwegrecht bedeutet wie andere mittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen eine «privatrechtliche Enteignung». Das Bundesgericht hat die Gewährung eine Notwegrechts deshalb von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Es hat aus der Entstehungsgeschichte des Art. 694 ZGB abgeleitet, dass der nachbarrechtliche Anspruch auf Gewährung eines Wegrechts nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 136 III 130 E. 3.1). Es stellen sich indessen vor allem Fragen im Schnittstellenbereich zum öffentlichen Recht.