2.5. Das Bundesgericht hat die Gewährung eines Notwegrechts in konstanter Praxis von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Insbesondere im Entscheid BGE 136 III 130 hat sich das Bundesgericht eingehend mit dem Verhältnis zwischen dem Notwegrecht gemäss Art. 694 ZGB und dem öffentlichen Erschliessungsrecht auseinandergesetzt. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.