5-7 Kantons der befassten Behörde, sondern auch auf andere Kantone mit einem sachlichen Konnex. Sind durch einen Sachverhalt mehrere Kantone betroffen, finde die zivilrechtliche Regelung von Art. 694 ZGB erst Anwendung, wenn die Wegnot nicht mit öffentlichrechtlichen Mitteln aller betroffenen Kantone behoben werden könne. 2.4. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.