2.2. Die Beschwerdegegner führen im Wesentlichen dazu aus, dass der Bestandesschutz nach Art. 24c RPG keinen Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt bzw. auf eine zeitgemässe Erschliessung für eine zonenfremde Wohnnutzung ausserhalb der Bauzone generiere. Von einer bestimmungsgemässen landwirtschaftsfremden Wohnnutzung könne nur dann die Rede sein, wenn das betroffene Gebiet im kantonalen Richtplan räumlich als traditionelle Streusiedlung festgelegt sei. Appenzell Ausserrhoden habe im Richtplan auf eine Festlegung von Gebieten mit traditioneller Streusiedlung verzichtet.