2. 2.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass der Liegenschaft gestützt auf Art. 694 ZGB ein Notwegrecht einzuräumen sei. Die Liegenschaft geniesse Bestandesschutz gemäss Art. 24c RPG. Die Standeskommission bejahe zwar immerhin einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Notfahrweg für Transporte, welche zu Fuss nicht möglich, für die Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken aber unabdingbar seien. Die Standeskommission sei aber nicht bereit, den Beschwerdeführern darüber hinaus einen umfassenden Notweganspruch zuzugestehen, da sich deren Parzelle nicht im traditionellen Streusiedlungsgebiet befinde.