1.8. Wie bereits die Standeskommission richtig angeführt hat, ist aufgrund des Territorialitätsprinzips das StrG des Kantons Appenzell I.Rh. für die Erschliessung der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht anwendbar. Der Anspruch wäre nach Art. 67 Abs. 6 StrG AR zu prüfen, was jedoch nicht die Aufgabe der Innerrhoder Behörden ist.