1.7. In diesem Zusammenhang ist auf das Strassengesetz von Appenzell A.Rh. hinzuweisen, welches gemäss Art. 1 StrG AR den Bau und Unterhalt der öffentlichen Strassen im ganzen Kantonsgebiet regelt. Somit fällt die Liegenschaft der Beschwerdeführer unter den Anwendungsbereich des StrG AR. Darüber hinaus kennt das Gesetz eine analoge Bestimmung zu Art. 39 StrG AI. Gemäss Art.