Auch hätten beispielsweise Kinder die Schule in F. AR zu besuchen. Gerade aufgrund dieser Gemeindezugehörigkeit ist der öffentlich-rechtliche Notweg der zu erschliessenden Liegenschaft nach ausserrhodischem Recht zu beurteilen und über ausserrhodischen Boden zu führen. Insofern ist es auch irrelevant, welche Wegführung die von den Beschwerdeführern beauftragte E. AG vorschlägt. Diese Abwägung hat – wie die Standeskommission zutreffend ausführt – im Rahmen einer Notweg-Prüfung nach Art. 694 ZGB zu erfolgen. Vorerst ist aber ein öffentlich-rechtlicher Notweg-Anspruch zu beurteilen.