Anknüpfungspunkt ist die zu erschliessende Liegenschaft der Beschwerdeführer und nicht die Zugehörigkeit der vorderliegenden Liegenschaften. Es ist nicht die öffentliche Aufgabe eines Kantons, die Erschliessung von Liegenschaften auf fremden Kantonsgebiet zu ermöglichen oder zu realisieren. Vielmehr ist es die Aufgabe des Kantons