1.6. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Das Strassengesetz des Kantons Appenzell I.Rh. ist folglich für die Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht anwendbar. Die Beschwerdeführer können sich aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht auf das StrG AI berufen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer eine Erschliessung über Innerrhoder Boden wünschen. Anknüpfungspunkt ist die zu erschliessende Liegenschaft der Beschwerdeführer und nicht die Zugehörigkeit der vorderliegenden Liegenschaften.