1.5. Die Beschwerdeführer begehren zunächst einen Notweg gestützt auf Art. 39 StrG AI. Im öffentlichen Recht gilt das Territorialitätsprinzip, wonach das öffentliche Recht nur in dem Staat Rechtswirkung entfaltet, der es erlassen hat. Dies gilt auch bezüglich der Gemeinden und Kantone (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 72). Gemäss Art. 1 StrG AI gilt das Gesetz für alle öffentlichen Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze. Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich des Gesetzes ist folglich der Ort der gelegenen Sache.