1.4. Gemäss Art. 39 StrG AI sind die Eigentümer der vorderliegenden Grundstücke verpflichtet, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder den notwendigen Boden zu Eigentum abzutreten, um hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen.