Es liesse sich daher nicht sagen, welchem Kanton der Sachverhalt zuzuordnen wäre. Zudem könne der unter einer Wegnot leidende Grundeigentümer durch seine Wegwahl beeinflussen, ob nun das Recht des eigenen Kantons oder eines anderen Kantons anzuwenden sei. Dies würde zu einer uneinheitlichen Rechtsanwendung für das gleiche hinterliegende Grundstück führen.