Vorderliegende Grundstücke seien ungeeignete Anknüpfungsobjekte. Würden sich zwischen der öffentlichen Strasse und dem hinterliegenden Grundstück mehrere vorderliegende Grundstücke von verschiedenen Gemeinwesen befinden, wäre unklar, welchem Gemeinwesen der Sachverhalt zuzuordnen wäre. Vorliegend seien sowohl Grundstücke des Kantons Appenzell A.Rh. als auch des Kantons Appenzell I.Rh. vorderliegende Grundstücke. Es liesse sich daher nicht sagen, welchem Kanton der Sachverhalt zuzuordnen wäre.