39 StrG AI bezwecke einem hinterliegenden, an einer Wegnot leidenden Grundstück die Ermöglichung des Zugangs zu einer öffentlichen Strasse. Beim hinterliegenden Grundstück müsse es sich aufgrund des Anwendungsbereichs gemäss Art. 1 StrG AI um ein Grundstück auf dem Boden des Kantons Appenzell I.Rh. handeln. Als gelegene Sache habe damit das hinterliegende Grundstück zu gelten. Vorderliegende Grundstücke seien ungeeignete Anknüpfungsobjekte.