1.3. Die Standeskommission bringt vor, dass sie weiterhin den Standpunkt vertrete, dass Art. 39 StrG AI aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht anwendbar sei. Bei Betrachtung der Bestimmung zum Geltungsbereich des Strassengesetzes in Art. 1 könne nur die gelegene Sache Anknüpfungspunkt sein. Aufgrund des Territorialitätsprinzips würden damit nur Strassen auf dem Territorium des eigenen Kantons gemeint sein. Der Kanton könne keine verbindlichen Regelungen für fremdes Kantonsgebiet treffen. Art. 39 StrG AI bezwecke einem hinterliegenden, an einer Wegnot leidenden Grundstück die Ermöglichung des Zugangs zu einer öffentlichen Strasse.