39 StrG AI wolle es hinterliegenden Grundstücken ermöglichen, die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen. Als Strassen nach diesem Gesetz würden zufolge Art. 1 StrG AI 3-7 nur die öffentlichen Strassen gelten können. Vorliegend sei aktenkundig, dass die Strasse v., ab welcher die Beschwerdeführer von Osten her zufahren möchten, keine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 39 StrG AI sei, da diese Strasse mit einem Fahrverbot belegt sei.