serrhodisches Gebiet sicherzustellen, ganz fallengelassen worden. 1.2. Die Beschwerdegegner erwidern im Wesentlichen, dass sich die Vorinstanz zu Recht auf das Territorialitätsprinzip berufe. Die Erschliessung eines auf Appenzell Ausserrhoder Gebiet liegenden Grundstücks sei nicht gestützt auf das Strassengesetz von Appenzell I.Rh. zu bewerkstelligen. Innerrhoder Recht sei auf Ausserrhoder Gebiet nicht anwendbar. Die öffentlich-rechtliche «Notwegsbestimmung» von Art. 39 StrG AI wolle es hinterliegenden Grundstücken ermöglichen, die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen.