Bei dem seinerzeit einzuschlagenden Rechtsweg hätten sich die Beschwerdeführer zu entscheiden gehabt, ob sie für den Notweg das Land von F. AR oder die Nachbarparzellen auf Oberegger Seite beanspruchen wollen. Die Beschwerdeführer hätten dafür einen Fachmann beigezogen, der ihnen nach Aufzeigen der Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten gut begründet empfohlen habe, dafür den Weg zur Strasse v. zu wählen.