Dabei sei das Strassengesetz des Kantons Appenzell I.Rh. als das Recht jenes Gemeinwesens anwendbar, das für die Beurteilung der Streitsache zuständig sei. Da Art. 694 ZGB gegenüber dem StrG lediglich subsidiär zur Anwendung gelange, sei als Anspruchsgrundlage des durch die Beschwerdeführer eingeklagten Notwegrechts zuerst das kantonale Recht zu prüfen. Bei dem seinerzeit einzuschlagenden Rechtsweg hätten sich die Beschwerdeführer zu entscheiden gehabt, ob sie für den Notweg das Land von F. AR oder die Nachbarparzellen auf Oberegger Seite beanspruchen wollen.