Im Bau- und Planungsrecht sowie im Sachenrecht dürfte regelmässig an den Ort der gelegenen Sache angeknüpft werden. Da sich sämtliche Grundstücke der beklagten Beschwerdegegner als vorderliegende Grundstücke im Bezirk Oberegg befinden würden, würden diese dem Anwendungsbereich des StrG AI unterstehen. Die angerufene Norm des StrG AI sei zudem anwendbar, da sie auch die einschlägige Norm des Bundesprivatrechts (Art. 694 ZGB) unterstütze. Die befassten Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. seien für den vorliegenden Fall des anbegehrten Notwegrechts eindeutig zuständig. Dabei sei das Strassengesetz des Kantons Appenzell I.Rh.