1. 1.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass im interkantonalen Bereich das Territorialitätsprinzip nur bedeuten könne, dass jeder Kanton (nur) sein eigenes Verwaltungsrecht anwende. In Sachverhalten, die sich in mehreren Gemeinwesen (mit jeweils unterschiedlichem Recht) auswirken, stelle sich die Frage, an welche Kriterien anzuknüpfen sei, um ein Rechtsverhältnis einem Gemeinwesen zuzuordnen. Im Bau- und Planungsrecht sowie im Sachenrecht dürfte regelmässig an den Ort der gelegenen Sache angeknüpft werden.