Nr. y., GB Oberegg AI, und zu Lasten der Liegenschaft des Beschwerdegegners 2, Parz. Nr. z., GB Oberegg AI, gegen volle bzw. angemessene Entschädigung, ein Notwegrecht (allgemeines Fuss- und Fahrwegrecht) einzuräumen. Zumindest sei den Beschwerdeführern im Rahmen dieses Begehrens eine limitierte Anzahl Zu- und Wegfahrten, jährlich mindestens je 20 Zu- und