Es obliege jedoch nicht der Standeskommission, diese Regelung zu prüfen und anzuwenden. Damit seien zwar die öffentlich-recht- lichen Mittel des Kantons Appenzell I.Rh. erschöpft, nicht hingegen die öffentlich-recht- lichen Mittel für einen Notweg über Ausserrhoder Boden. Die Rekurrierenden hätten nicht dargelegt, dass sie diese Möglichkeit prüfen liessen und der Antrag abgewiesen worden sei. Die Liegenschaft leide damit zurzeit nicht an einer Wegnot im Sinne von Art. 694 ZGB.